Erkrankungen und Beurlaubungen

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 Erkrankungen

Wenn ein Kind erkrankt ist, und daher die Schule nicht besuchen kann, informieren die Erziehungsberechtigten die Schule vor Unterrichtsbeginn telefonisch. Falls das Sekretariat nicht besetzt ist, kann die Information auf dem Anrufbeantworter hinterlassen werden.
Besonders in Fällen ansteckender Krankheiten (z.B. Corona, Läuse, Masern...) ist es erforderlich, den Grund des Fehlens bekanntzugeben, da es sich hier um dem Gesundheitsamt meldepflichtige Erkrankungen handelt.

 

 

 In folgenden Fällen der Schulabwesenheit des Kindes bitten wir die Eltern grundsätzlich um die Einreichung eines Attests:

- Abwesenheit am Tag vor den Ferien

- Abwesenheit am Tag nach den Ferien

Im konkreten Einzelfall nehmen Sie bitte Kontakt zur Schule auf.

 

Beurlaubungen

Ein Schülerin/ein Schüler kann nur aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll ein bis zwei Wochen vorher schriftlich bei der Schule beantragt werden.
Unmittelbar vor oder im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin/ein Schüler nur in dringenden Ausnahmefällen beurlaubt werden.